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PV Anlagen / Speicher

Mit selbsterzeugter Energie werden Sie unabhängig, schonen das Klima und sparen dazu Stromkosten. Durch eine Solaranlage mit Speicher profitieren Sie auch ohne Sonnenschein von eigenem Strom. Sicher und zuverlässig.

Hier alle Vorteile auf einem Blick:


Unabhängig Rund um die Uhr

​Als Selbstversorgende mit PV-Anlage und Stromspeicher sind Sie nicht länger abhängig von fossiler Energieerzeugung.

​Mit modernen Stromspeichern jederzeit auf Solarenergie zugreifen – auch wenn die Sonne nicht mehr scheint.

Zukunftssicher und 70% Autarkie

​Vielfältig nutzbar: Mit PV-Anlagen können Sie zuhause E-Autos tanken oder Wärmepumpen zum Heizen nutzen.

​Mit einem Komplettsystem aus Solaranlage mit Stromspeicher decken Sie Ihren Eigenverbrauch an Strom bis zu 70 %

Lukrative Einsparung und Wertsteigerung

Ihren Solarstrom können Sie auch vergütet ins Stromnetz einspeisen – und so zusätzlich Gewinn erwirtschaften.

​Ein Photovoltaik-und-Speicher-Komplettsystem erhöht den Wert Ihres Eigenheims. So sieht eine sichere Investition aus.

Umweltfreundlich

Mit Solarenergie aktiv zum Klimaschutz beitragen: Energie von der Sonne beziehen und CO2-Fußabdruck verkleinern.

Neugierig geworden?

Dann kontaktieren Sie uns und holen Sie sich jetzt ein Angebot für Ihre PV Anlage

Photovoltaik und Steuern – ab 01.01.2023

Änderungen bei Photovoltaik und Steuern – ab 01.01.2023 Steuererlass für Photovoltaikanlagen
Für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen bringt das Jahr 2023 entscheidende Verbesserungen in steuerlicher Hinsicht.

Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen ab 2023
Kleine Photovoltaikanlagen werden ab 2023 von einer völligen Steuerfreiheit profitieren. Dies gilt sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommenssteuer. Diese Steuerfreiheit müssen die Betreiber von Photovoltaikanlagen nicht beantragen, da sich diese automatisch auswirken wird.

Was versteht das Gesetz unter einer „kleinen Photovoltaikanlage“?
Das Gesetz sieht vor, dass die Änderung alle „kleinen Photovoltaikanlagen“ umfasst.
Unter einer „kleinen Photovoltaikanlage“ versteht der Gesetzesgeber Folgendes:

  • installierte Gesamtbruttoleistung der Anlage darf bis zu 30kWp betragen
  • für Kategorisierung ausschlaggebend ist das Marktstammdatenregister
  • Photovoltaikanlage muss auf und in der Nähe von Privat- und anderen Wohnungen, auf und an öffentlichen Gebäuden, oder auf und an Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen sein 
  • Steuerbefreiung auch beim Betrieb mehrerer kleiner Anlagen, solang die kombinierte Maximalleistung 100 kWp nicht überschreitet 


Die wichtigsten Änderungen ab 01.01.2023 zur Einkommenssteuer bei Photovoltaikanlagen
Durch das Inkrafttreten des „Jahressteuergesetzes 2022“ ab dem 01.01.2023 ändert sich für die Betreiber von „kleinen Photovoltaikanlagen“ (Beschreibung siehe oben) einiges zum Positiven.
Wir haben versucht, die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für Sie zusammenzufassen.

  • Ab dem 01.01.2023 gilt für „kleine Photovoltaikanlagen“ automatisch vollständige Steuerfreiheit, ohne das Ausfüllen von Anträgen oder Ähnlichem
  • Die Verwendung des erzeugten Stroms ist hierbei irrelevant (z.B. 100%-ige Einspeisung ins öffentliche Netz, E-Autos laden, Strom wird von etwaigen Mietern verbraucht) 
  • Befreiung greift auch, wenn Wohnung nicht selbst durch Betreiber zu Wohnzwecken genutzt wird
  • Die Gewinnermittlung (z.B. mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung), sowie die zugehörige Einreichung von Erklärungen entfällt
  • Bei Betreibung durch vermögensverwaltende Personengesellschaften bleibt die gewerbliche Infektion von Vermietungseinkünften aus

Für Photovoltaikanlagen die bereits vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, bleiben die bisher geltenden steuerlichen Grundsätze bis einschließlich 31.12.2022 gültig. Die Steuerbefreiung erfolgt erst ab dem 01.01.2023. 

Die wichtigsten Änderungen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023
Ab 01.01.2023 wird der bisher geltende Steuersatz von 19% für Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation einer Photovoltaikanlage ersetzt. Der Umsatzsteuersatz wird auf 0% gesenkt, sodass ab 01.01.2023 der Nettobetrag dem Bruttobetrag entspricht.
Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich oder erforderlich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer). Bitte beachten Sie, Sie haben dennoch die Möglichkeit, zur Optierung. Durch das Optieren zur Umsatzsteuer können Sie bei Eingangsrechnungen, die mit der in § 4 UStG genannten Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen, die Vorsteuer wieder abziehen.
Es muss dann zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§19 UstG) verzichtet werden.

  • Betrifft nicht nur Lieferung, Kauf und Installation von Solarmodulen, sondern umfasst alle für den Betrieb notwendigen Komponenten (z.B. Batteriespeicher) 
  • Installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf 30 kWp nicht überschreiten

Über uns

eGreen Elektro GmbH bietet die gesamte Palette der Elektrotechnik – von Planung und Beratung über die Ausführung bis hin zu Prüfung und Wartung. Mit 360° Service und voller Leidenschaft für innovative Lösungen