Mit selbsterzeugter Energie werden Sie unabhängig, schonen das Klima und sparen dazu Stromkosten. Durch eine Solaranlage mit Speicher profitieren Sie auch ohne Sonnenschein von eigenem Strom. Sicher und zuverlässig.
0176 42 7858 39
Als Selbstversorgende mit PV-Anlage und Stromspeicher sind Sie nicht länger abhängig von fossiler Energieerzeugung. Mit modernen Stromspeichern jederzeit auf Solarenergie zugreifen – auch wenn die Sonne nicht mehr scheint.
Vielfältig nutzbar: Mit PV-Anlagen können Sie zuhause E-Autos tanken oder Wärmepumpen zum Heizen nutzen. Mit einem Komplettsystem aus Solaranlage mit Stromspeicher decken Sie Ihren Eigenverbrauch an Strom bis zu 70 %
Ihren Solarstrom können Sie auch vergütet ins Stromnetz einspeisen – und so zusätzlich Gewinn erwirtschaften. Ein Photovoltaik-und-Speicher-Komplettsystem erhöht den Wert Ihres Eigenheims. So sieht eine sichere Investition aus.
Mit Solarenergie aktiv zum Klimaschutz beitragen: Energie von der Sonne beziehen und CO2-Fußabdruck verkleinern.
Dann kontaktieren Sie uns und holen Sie sich jetzt ein Angebot für Ihre PV Anlage
Änderungen bei Photovoltaik und Steuern – ab 01.01.2023 Steuererlass für Photovoltaikanlagen
Für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen bringt das Jahr 2023 entscheidende Verbesserungen in steuerlicher Hinsicht.
Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen ab 2023
Kleine Photovoltaikanlagen werden ab 2023 von einer völligen Steuerfreiheit profitieren. Dies gilt sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommenssteuer. Diese Steuerfreiheit müssen die Betreiber von Photovoltaikanlagen nicht beantragen, da sich diese automatisch auswirken wird.
Was versteht das Gesetz unter einer „kleinen Photovoltaikanlage“?
Das Gesetz sieht vor, dass die Änderung alle „kleinen Photovoltaikanlagen“ umfasst.
Unter einer „kleinen Photovoltaikanlage“ versteht der Gesetzesgeber Folgendes:
Die wichtigsten Änderungen ab 01.01.2023 zur Einkommenssteuer bei Photovoltaikanlagen
Durch das Inkrafttreten des „Jahressteuergesetzes 2022“ ab dem 01.01.2023 ändert sich für die Betreiber von „kleinen Photovoltaikanlagen“ (Beschreibung siehe oben) einiges zum Positiven.
Wir haben versucht, die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für Sie zusammenzufassen.
Für Photovoltaikanlagen die bereits vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, bleiben die bisher geltenden steuerlichen Grundsätze bis einschließlich 31.12.2022 gültig. Die Steuerbefreiung erfolgt erst ab dem 01.01.2023.
Die wichtigsten Änderungen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023
Ab 01.01.2023 wird der bisher geltende Steuersatz von 19% für Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation einer Photovoltaikanlage ersetzt. Der Umsatzsteuersatz wird auf 0% gesenkt, sodass ab 01.01.2023 der Nettobetrag dem Bruttobetrag entspricht.
Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich oder erforderlich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer). Bitte beachten Sie, Sie haben dennoch die Möglichkeit, zur Optierung. Durch das Optieren zur Umsatzsteuer können Sie bei Eingangsrechnungen, die mit der in § 4 UStG genannten Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen, die Vorsteuer wieder abziehen.
Es muss dann zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§19 UstG) verzichtet werden.
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.